3. schwere Störung der Wahrnehmung und/oder der Aufmerksamkeit, 4. schwere Störung der persönlichen Entwicklung und/oder gesellschaftlichen Integration. Die V Sonderschulung erhält keine Übergangsregelung hinsichtlich hängiger Verfahren. Da sich die neuen Bestimmungen materiell - mit Ausnahme des Grundsatzes der integrativen Schulung - praktisch nicht vom alten Recht unterscheiden, erscheint die Anwendung der geltenden Bestimmungen von der Sache her sinnvoll. Anzumerken ist, dass die Kriterien zur Bestimmung der Sonderschulbedürftigkeit im alten Recht nicht in einem entsprechenden Erlass verankert, sondern von der Invalidenversicherung in einem Katalog auf-