gesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt, e) im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt. Ein Kriterium nach § 15 Abs. 2 V Sonderschulung ist das Vorliegen einer „erheblichen sozialen Beeinträchtigung“ (lit. g). Dabei muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. schwere Störung des Verhaltens, 2. schwere Störung des psychischen Erlebens, 2007 Schulrecht 461