(…) b) Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen. Die Zuweisung in eine Sonderschule gemäss § 15 Abs. 1 V Sonderschulung setzt voraus, dass: a) die Voraussetzungen für die integrative Schulung gemäss § 3 geprüft und als nicht erfüllt beurteilt worden sind, b) beim Kind oder Jugendlichen eines der Kriterien von § 15 Abs. 2 (siehe nachfolgenden Abschnitt) erfüllt ist, c) eine Abklärung gemäss § 17 (bei einer Fachstelle) vorgenommen wurde, d) es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten bzw. bei der vor-