Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Schulpflege B. zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer sonderschulbedürftig ist. Anschliessend ist zu klären, ob die Einweisung in das Sonderschulheim verhältnismässig war beziehungsweise ist. (…) b) Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen.