die Schulpflege verpflichtet gewesen wäre, sich der Angelegenheit nochmals anzunehmen. Es kann somit festgehalten werden, dass seitens der Mutter keine rechtsgenügliche Einwilligung vorliegt. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin in der Sonderschule verbleiben soll und die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung zum dortigen Verbleib nicht ausdrücklich erklärt, sollte möglichst rasch über den Obhutsentzug entschieden werden. 5. a) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Schulpflege B. zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer sonderschulbedürftig ist.