Das freiwillige Belassen von T. vermag - aufgrund der Schwere des Eingriffs - nicht zu genügen, um die Zuweisung des Beschwerdeführers in die Sonderschule als rechtmässig einzustufen. Untermauert werden kann dies damit, dass - selbst wenn von einer Einwilligung hätte ausgegangen werden können - die obhutsberechtigte Mutter bei der Schulpflege jederzeit ein Gesuch hätte einreichen können, es sei ihr Sohn einer Regelklasse oder einer Tagessonderschule zuzuteilen, worauf 460 Verwaltungsbehörden 2007