Nicht mehr nachvollziehen lässt sich, ob die Mutter tatsächlich zum Einverständnis gedrängt wurde. Fest steht jedoch, dass sie sich gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Zuweisungsverfügung der Schulpflege B. vom 5. Dezember 2005 mit Beschwerde an den Schulrat B. wehrte. Die Beschwerdeführerin legt in ihren Eingaben glaubhaft dar, dass sie mit der Zuweisung ihres Sohnes in die Sonderschule nicht einverstanden war bzw. immer noch nicht ist. Das freiwillige Belassen von T. vermag - aufgrund der Schwere des Eingriffs - nicht zu genügen, um die Zuweisung des Beschwerdeführers in die Sonderschule als rechtmässig einzustufen.