Die Eltern des Beschwerdeführers willigten zwar schriftlich ein, es sei für T. (Beschwerdeführer) ein geeigneter Schulheimplatz zu suchen, jedoch bleibt unklar, ob die Mutter (Beschwerdeführerin) ihr Einverständnis zur konkreten Zuweisung in die Sonderschule aus Überzeugung abgab. Des Weiteren ist nicht eindeutig feststellbar, ob die Einwilligung der Mutter nach der Probewoche von T. im Sonderschulheim immer noch vorlag. Nicht mehr nachvollziehen lässt sich, ob die Mutter tatsächlich zum Einverständnis gedrängt wurde.