„Die Schulpflege am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge u.a. über die Zuweisung in eine stationäre Sonderschule. Unterbringungen gegen den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge erfolgen nach den Bestimmungen des Kindesschutzrechts durch die Vormundschaftsbehörden. (…) d) bb) Die Eltern des Beschwerdeführers willigten zwar schriftlich ein, es sei für T. (Beschwerdeführer) ein geeigneter Schulheimplatz zu suchen, jedoch bleibt unklar, ob die Mutter (Beschwerdeführerin) ihr Einverständnis zur konkreten Zuweisung in die Sonderschule aus Überzeugung abgab.