che Obhut eingegriffen werden, weil ihr Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, beeinträchtigt wird (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991 S. 524 ff.). In der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (V Sonderschulung; SAR 428.513) ist denn auch in § 16 Abs. 2 verankert: „Die Schulpflege am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge u.a. über die Zuweisung in eine stationäre Sonderschule.