Es handelt sich daher bei diesem staatlichen Eingriff in die elterliche Obhut um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, wofür ausschliesslich die Vormundschaftsbehörde zuständig ist. Der Schulpflege entscheidet lediglich, ob ein Kind einer Sonderschulung bedarf. Damit ist allerdings nicht zwingend ein Eingriff in die elterliche Obhut verbunden, da der Besuch einer Sonderschule nicht die Unterbringung eines Kindes in einem Heim zur Folge hat. Sofern die Unterbringung in einem Heim erforderlich ist, die Eltern jedoch mit einer Heimeinweisung nicht einverstanden sind, muss in die elterli- 2007 Schulrecht 459