Zuständig für diese Massnahme ist - unter Vorbehalt der Art. 315a und 315b ZGB - ausschliesslich die Vormundschaftsbehörde (Art. 310 und 315 ZGB). c) Nach § 73 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) entscheidet die Schulpflege u.a. über die Zuweisung in Sonderschulen. Soweit mit der Zuweisung eines Kindes in eine Sonderschule dessen Unterbringung an einem Drittort verbunden ist, liegt ein Eingriff in die elterliche Obhut vor. Dieser Eingriff ist nicht durch die allgemeine Schulpflicht gedeckt. Es handelt sich daher bei diesem staatlichen Eingriff in die elterliche Obhut um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art.