26.06 und Rz. 26.10). Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu nicht imstande sind. Eine der Kindesschutzmassnahmen ist die Aufhebung der elterlichen Obhut. Art. 310 Abs. 1 ZGB lautet wie folgt: „Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.“ Zuständig für diese Massnahme ist - unter Vorbehalt der Art.