meinschaft oder bei Dritten. Die Eltern haben ihre Entscheidung im Blick auf das Wohl des Kindes gemäss Art. 301 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unter Berücksichtigung seiner Reife und soweit tunlich, seiner Meinung (Art. 301 Abs. 2 ZGB) zu treffen. Dazu gehört in der Regel, dass sie es jedenfalls bis zum Abschluss der Schulpflicht in ihrer häuslichen Gemeinschaft aufwachsen lassen. Das Bestimmungsrecht der Eltern wird durch Anordnungen über den persönlichen Verkehr und durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Schulpflicht) beschränkt (Hegnauer, a.a.O. Rz. 26.06 und Rz. 26.10).