Zunächst ist zu prüfen, ob die Einwilligung der Eltern hinsichtlich der Zuweisung in das Sonderschulheim rechtsgenüglich vorlag oder nicht. Da es sich bei einer Zuweisung in ein Sonderschulheim um eine schwerwiegende Massnahme handelt, muss das Einverständnis der Eltern gegenüber der Schulpflege klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. b) Die elterliche Sorge ist die gesetzliche Befugnis der Eltern, die für das unmündige Kind nötigen Entscheidungen zu treffen.