3. In casu gilt es, verschiedene Problemkreise auseinander zu halten: Es ist dies einerseits die Zuweisung in das Schulheim und die damit verknüpfte Problematik des Eingriffs in die elterliche Obhut und andererseits die Frage, ob der Beschwerdeführer sonderschulbedürftig ist oder nicht. Ebenfalls zu klären ist, ob die Zuweisung in das Sonderschulheim verhältnismässig war oder nicht. 4. a) Zunächst ist zu prüfen, ob die Einwilligung der Eltern hinsichtlich der Zuweisung in das Sonderschulheim rechtsgenüglich vorlag oder nicht.