{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-03-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2007-119_2007-03-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3495", "Checksum": "627ee0871a8d483b562e4c606f0423fc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 07.03.2007 AGVE_2007_119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 07.03.2007 AGVE_2007_119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 07.03.2007 AGVE_2007_119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung in eine Sonderschule.\n- Voraussetzungen für eine Zuweisung in eine Sonderschule\n- Abklärung vormundschaftlicher Massnahmen\n- Eingriff in elterliche Obhut"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:34", "Checksum": "bc2e40988f14c82002f2dfc97affdc25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 07.03.2007 AGVE_2007_119\nRegeste:\nZuweisung in eine Sonderschule.\n- Voraussetzungen für eine Zuweisung in eine Sonderschule\n- Abklärung vormundschaftlicher Massnahmen\n- Eingriff in elterliche Obhut\n\n2007 Schulrecht 457\n\nII. Schulrecht\n\n119 Zuweisung in eine Sonderschule.\n- Voraussetzungen für eine Zuweisung in eine Sonderschule\n- Abklärung vormundschaftlicher Massnahmen\n- Eingriff in elterliche Obhut\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 7. März 2007 in Sachen T. und M. G.\ngegen den Entscheid des Schulrates des Bezirks B.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. In casu gilt es, verschiedene Problemkreise auseinander zu\nhalten: Es ist dies einerseits die Zuweisung in das Schulheim und die\ndamit verknüpfte Problematik des Eingriffs in die elterliche Obhut\nund andererseits die Frage, ob der Beschwerdeführer sonderschulbedürftig ist oder nicht. Ebenfalls zu klären ist, ob die Zuweisung in\ndas Sonderschulheim verhältnismässig war oder nicht.\n4. a) Zunächst ist zu prüfen, ob die Einwilligung der Eltern hinsichtlich der Zuweisung in das Sonderschulheim rechtsgenüglich\nvorlag oder nicht. Da es sich bei einer Zuweisung in ein Sonderschulheim um eine schwerwiegende Massnahme handelt, muss das\nEinverständnis der Eltern gegenüber der Schulpflege klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.\nb) Die elterliche Sorge ist die gesetzliche Befugnis der Eltern,\ndie für das unmündige Kind nötigen Entscheidungen zu treffen. Sie\nbildet die rechtliche Grundlage für die Erziehung und Vertretung des\nKindes sowie die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern\n(Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. überarbeitete Auflage, Bern 1999, Rz. 25.02). Auf Grund der elterlichen Sorge steht\nden Eltern die Obhut über das Kind zu. Demgemäss bestimmen sie\nüber die Unterbringung des Kindes in ihrer eigenen häuslichen Ge-\n458 Verwaltungsbehörden 2007\n\nmeinschaft oder bei Dritten. Die Eltern haben ihre Entscheidung im\nBlick auf das Wohl des Kindes gemäss Art. 301 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)\nunter Berücksichtigung seiner Reife und soweit tunlich, seiner Meinung (Art. 301 Abs. 2 ZGB) zu treffen. Dazu gehört in der Regel,\ndass sie es jedenfalls bis zum Abschluss der Schulpflicht in ihrer\nhäuslichen Gemeinschaft aufwachsen lassen. Das Bestimmungsrecht\nder Eltern wird durch Anordnungen über den persönlichen Verkehr\nund durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Schulpflicht) beschränkt (Hegnauer, a.a.O. Rz. 26.06 und Rz. 26.10).\nNach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Vormundschaftsbehörde die\ngeeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes, wenn das Wohl\ndes Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe\nsorgen oder sie dazu nicht imstande sind. Eine der Kindesschutzmassnahmen ist die Aufhebung der elterlichen Obhut. Art. 310 Abs.\n1 ZGB lautet wie folgt: „Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen\nund in angemessener Weise unterzubringen.“ Zuständig für diese\nMassnahme ist - unter Vorbehalt der Art. 315a und 315b ZGB - ausschliesslich die Vormundschaftsbehörde (Art. 310 und 315 ZGB).\nc) Nach § 73 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981\n(SchulG; SAR 401.100) entscheidet die Schulpflege u.a. über die\nZuweisung in Sonderschulen. Soweit mit der Zuweisung eines Kindes in eine Sonderschule dessen Unterbringung an einem Drittort\nverbunden ist, liegt ein Eingriff in die elterliche Obhut vor. Dieser\nEingriff ist nicht durch die allgemeine Schulpflicht gedeckt. Es handelt sich daher bei diesem staatlichen Eingriff in die elterliche Obhut\num eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB,\nwofür ausschliesslich die Vormundschaftsbehörde zuständig ist. Der\nSchulpflege entscheidet lediglich, ob ein Kind einer Sonderschulung\nbedarf. Damit ist allerdings nicht zwingend ein Eingriff in die elterliche Obhut verbunden, da der Besuch einer Sonderschule nicht die\nUnterbringung eines Kindes in einem Heim zur Folge hat. Sofern die\nUnterbringung in einem Heim erforderlich ist, die Eltern jedoch mit\neiner Heimeinweisung nicht einverstanden sind, muss in die elterli-\n2007 Schulrecht 459\n\n"}