Die in der Gemeinde R. zu beurteilenden Standorte lagen beide an der K Z. Durch die räumliche Nähe ist der Mehraufwand pro zusätzlichen Werbeträger als eher gering einzustufen, in H. waren jedoch tatsächlich relativ viele Standorte zu prüfen, weswegen sich eine Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 170.– für dieses Bewilligungsverfahren rechtfertigt. Zuzüglich der Unkostenpauschale von je Fr. 15.– für Porti, Telefonspesen und Kopien ergibt sich somit für das Bewilligungsverfahren in H. eine Gebührenhöhe von Fr. 185.– und für das Bewilligungsverfahren in R. eine Gebührenhöhe von Fr. 120.–, zuzüglich der Unkostenpauschale somit Fr. 135.–, insgesamt also Fr. 320.–. Diese Gebührenhöhe sollte