Je nach dem verursachten Aufwand ist diese Grundgebühr sodann angemessen zu erhöhen oder zu verringern. 4.5. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2007 führt die Vorinstanz aus, dass bezüglich des Gesuchs der Beschwerdeführerin ein eher geringer Aufwand nötig gewesen sei. Es wurden weder fremde Fachstellen beigezogen, noch war ein Augenschein angezeigt, die Aufwändigkeit der Gesuchsprüfung habe sich lediglich aus der Anzahl der Werbeständer ergeben. Bis auf einen lagen alle in der Gemeinde H. zur Bewilligung unterbreiteten Werbestandorte entlang 456 Verwaltungsbehörden 2007