Bei der Multiplikation der im Merkblatt vorgesehenen Gebühr mit der Anzahl der bewilligten Werbeträger wären nämlich sehr schnell Gesamtbeträge erreicht, welche nicht nur die gesetzliche Obergrenze von Fr. 750.– übersteigen würden, sondern auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Leistung mehr stünden – wäre doch beispielsweise im vorliegenden Fall bei Bewilligung aller zwölf Werbeträger bereits eine Gebühr von Fr. 1'200.– oder noch mehr fällig, denn bei beidseitig bedruckten Reklamen beträgt die Gebühr praxisgemäss Fr. 150.–. Ausgangspunkt der Bemessung ist vielmehr die Überlegung, dass gemäss den erwähnten Richt-