zung darstellt, denn die Behörden verzichten auf sachliche Unterscheidungen, wo der Gesetzgeber einen differenzierten Entscheid für nötig hält (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 471). Es ist also stets zu überlegen, ob die Gebührenauferlegung dem Einzelfall angemessen ist. Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung der Gebühr den im Merkblatt genannten Betrag mit der Anzahl der bewilligten Werbeständer multipliziert. Bei den beiden doppelseitig bespannten Reklameständern wurde die Einzelgebühr praxisgemäss auf Fr. 150.– erhöht. Diese Betrachtungsweise wird indessen den konkreten Verhältnissen nicht gerecht.