Wo der Gesetzgeber Ermessen einräumt, erwartet er von den Verwaltungsbehörden, dass sie sachliche Unterscheidungen treffen und den besonderen Umständen des konkreten Falls angemessene Rechtsfolgen anordnen. Tun sie dies nicht, liegt eine so genannte Ermessensunterschreitung vor, welche eine Rechtsverlet- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 455