Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich lediglich um eine Richtlinie handelt, welche die verfügende Behörde nicht davon dispensiert, das ihr in den einschlägigen Rechtsgrundlagen eingeräumte Ermessen im Einzelfall auch anzuwenden und also die Richtlinie den Umständen des Einzelfalles anzupassen. Wo der Gesetzgeber Ermessen einräumt, erwartet er von den Verwaltungsbehörden, dass sie sachliche Unterscheidungen treffen und den besonderen Umständen des konkreten Falls angemessene Rechtsfolgen anordnen.