Es ist durchaus zulässig, im Sinne einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen Merkblätter wie das oben (4.3.) genannte zu verfassen und bei der Entscheidfällung beizuziehen. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich lediglich um eine Richtlinie handelt, welche die verfügende Behörde nicht davon dispensiert, das ihr in den einschlägigen Rechtsgrundlagen eingeräumte Ermessen im Einzelfall auch anzuwenden und also die Richtlinie den Umständen des Einzelfalles anzupassen.