g der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr); dazu hat die Vorinstanz ein Merkblatt mit dem Titel „Gebühren für die strassenverkehrsrechtliche Bearbeitung von Strassenreklamegesuchen“ (Merkblatt, RM.TV.002 vom 22. Oktober 2004, abrufbar unter www.ag.ch/strassenreklamen/de/pub/index.php) erlassen. Dieses fixiert die zu erhebende Gebühr für temporäre Veranstaltungsreklamen auf Fr. 100.–. 4.4. Es ist durchaus zulässig, im Sinne einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen Merkblätter wie das oben (4.3.) genannte zu verfassen und bei der Entscheidfällung beizuziehen.