g der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984. Es handelt sich um Gebühren für die Bewilligung von Reklamen, Betriebs- und Hotelreklamen, welche durch Art. 99 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) für bewilligungspflichtig erklärt werden. Ziel der Bewilligungspflicht ist es, sicherzustellen, dass die Strassenreklamen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Gebühren bewegt sich in einem Rahmen von Fr. 20.– bis Fr. 750.– (§ 14 lit. g der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr);