Bei der Gebührenbemessung dürfen neben dem Aufwand für die Prüfung und Bewilligungserteilung unter anderem auch folgende Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden: die sich mit der betreffenden amtlichen Handlung verbindende Verantwortung, das Interesse der Pflichtigen an der gebührenpflichtigen Handlung bzw. der Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat, und schliesslich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen. Bei dieser grundsätzlich auf den konkreten Fall ausgerichteten Berechnungsweise ist aus Gründen der Verfahrensökonomie jedoch auch eine gewisse Pauschalisierung der Gebühr zulässig.