Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht einem Baubewilligungsverfahren unterzogen. Damit erweist sich auch die Erhebung von Behandlungsgebühren in der Höhe von je Fr. 300.– als nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen. 3. (…) 4. 4.1. Zu überprüfen bleiben folglich die in Rechnung gestellten Gebühren für die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung in der Höhe von Fr. 500.– in H. und Fr. 250.– in R. 4.2. Bei der Erhebung von Gebühren und Abgaben ist das Äquivalenzprinzip zu beachten.