Die mit der Aufstellung der hier zu beurteilenden Werbeträger verbundenen Folgen sind nicht derart gewichtig, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht, welche über die Aspekte der Verkehrssicherheit hinausginge. Somit bleibt im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum für eine Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG, denn es sind lediglich Aspekte der Verkehrssicherheit zu prüfen. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht einem Baubewilligungsverfahren unterzogen.