Das Interesse der Öffentlichkeit, bzw. der Nachbarn an einer vorgängigen Prüfung unter anderen Aspekten als denjenigen der Verkehrssicherheit (z.B. in Bezug auf den Landschafts- und Ortsbildschutz, Freihaltung des Strassenrands für den zukünftigen Landerwerb) ist vorliegend nicht gegeben, vor allem, weil es sich um eine einmalige, auf sehr kurze Zeit befristete Aktion handelte. Würden die Werbehussen immer wieder, mit wechselnden Plakaten bespannt, am selben Ort aufgestellt, würden sie denselben Zweck erfüllen, wie eine fest im Boden einbetonierte Plakatanschlagsstelle und die Prüfung unter baurechtlichen Aspekten wäre gerechtfertigt.