ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden kann; wenn lediglich Aspekte der Verkehrssicherheit betroffen sind, kommt die abschliessende bundesrechtliche Regelung der Signalisationsverordnung zur Anwendung. Die kantonalen Abstandsvorschriften sind in diesem Zusammenhang nicht anwendbar (AGVE 2006 S. 161). 2.5. Es ist äusserst fraglich, ob die Werbeträger mit einer Fläche von lediglich 2.25 m2 überhaupt geeignet sind, die Umwelt zu beeinflussen, jedenfalls dann, wenn sie nur während weniger Tage aufgestellt bleiben.