sich beim zu prüfenden Werbeträger um eine Baute im Sinne der Baugesetzgebung handelt, für die ohnehin ein Baubewilligungsverfahren nötig wäre, dies weil bei Bauten andere Aspekte (z.B. Freihaltung für künftigen Strassenausbau, Ortsbildschutz, Zonenkonformität) zu berücksichtigen sind. Dies war denn auch der dem Verwaltungsgerichtsurteil zugrunde liegende Sachverhalt. Wenn jedoch keine Baute im Sinn von § 6 Abs. 1 BauG vorliegt, ergibt sich aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass nicht aufgrund von § 30 Abs. 3 ABauV in Verbindung mit § 111 Abs. 1 lit. a BauG ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden kann;