Am Grundsatz, dass die Verkehrssicherheitsaspekte im Lichte der Bundesgesetzgebung zu prüfen sind und nicht im Licht des kantonalen Baurechts, ändert sich dadurch jedoch nichts. Mit anderen Worten bleibt nur dann Raum für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Abstandsvorschriften nach § 111 Abs. 1 lit. a BauG, wenn es 452 Verwaltungsbehörden 2007