fest, dass das Bundesrecht die Aspekte der Verkehrssicherheit abschliessend regle, deshalb entfalle bei der Beurteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG im Zusammenhang mit Strassenreklamen der Verkehrssicherheitsaspekt, sofern der vom Bundesrecht vorgegebene Mindestabstand und die übrigen Vorgaben eingehalten seien. Inzwischen wurde die Signalisationsverordnung revidiert und die Abstandsvorschriften wurden gestrichen. Am Grundsatz, dass die Verkehrssicherheitsaspekte im Lichte der Bundesgesetzgebung zu prüfen sind und nicht im Licht des kantonalen Baurechts, ändert sich dadurch jedoch nichts.