ABauV schreibt für an sich baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen dann die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vor, wenn eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Die Vorinstanz stützt das durchgeführte Baubewilligungsverfahren auf die verwaltungsgerichtliche Praxis ab und zitiert dazu einen Verwaltungsgerichtsentscheid (AGVE 2006 S. 159 ff.). In Bezug auf die Strassenabstandsvorschriften äusserte sich das Verwaltungsgericht in diesem Entscheid in klarer Weise zum Verhältnis der bundesrechtlichen Strassenabstandsvorschriften von Art. 97 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) zu den Abstandsvorschriften von § 111 Abs. 1 lit. a BauG. Es hielt