Im vorliegenden Fall wurde deshalb ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, weil die Werbeträger der Beschwerdeführerin nicht die in § 111 Abs. 1 lit. a BauG für Bauten vorgeschriebenen Abstände einhielten und die Vorinstanz deshalb der Meinung war, sie bedürften einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 67 Abs. 1 BauG. § 30 Abs. 3 ABauV schreibt für an sich baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen dann die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vor, wenn eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.