rischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256, E.3.). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist somit die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 S. 384). Im vorliegenden Fall wurde deshalb ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, weil die Werbeträger der Beschwerdeführerin nicht die in § 111 Abs. 1 lit.