ABauv nicht erwähnt. Ob die Werbeträger der Beschwerdeführerin unter diese Bestimmung subsumiert werden können, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zum Begriff der Fahrnisbauten zu prüfen. Danach handelt es sich bei Fahrnisbauten um Gebilde, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 123 II 256, 259; BGE 120 Ib 379 E. 3c; BGE 119 Ib 222 E 3a; 118 Ib 1 E. 2c je mit Hinweis[en]). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt – in Bezug auf seine räumlichen Folgen – vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplane- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 451