§ 30 Abs. 2 lit. c der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 bestimmt, dass Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände und dergleichen bis zu einer Dauer von 2 Monaten in den Bauzonen keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen. Nur wenn eine Ausnahmebewilligung nötig ist, muss gemäss § 30 Abs. 3 ABauV ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Träger für temporäre Veranstaltungsreklamen sind in der allerdings nicht abschliessenden Aufzählung von § 30 Abs. 2 lit. c ABauv nicht erwähnt.