Die Vorinstanz führt aus, die zu beurteilenden Werbeträger seien ähnlich wie Baracken oder Stände zu behandeln. Insbesondere müsse hier die Verbindung zum Boden so stabil sein, dass die Verkehrssicherheit nicht durch Wegwehen der Fahrnisbauten gefährdet werde. Dies müsse selbstverständlich auch für die Absperrgitter der Beschwerdeführerin gelten, welche mit darübergestülpten Reklamen eine relativ grosse Angriffsfläche für den Wind böten (Segelwirkung). § 30 Abs. 2 lit.