Bezug auf eine mögliche Belastung der Erschliessung oder eine Beeinträchtigung der Umwelt zu sagen. 2.4. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es handle sich bei den in Frage stehenden Werbeträgern um Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeit ortsfest verwendet würden. Da diese im Unterabstand (3 bis 5 m) zur Kantonsstrasse aufgestellt worden seien, habe man gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erteilen müssen. Die Vorinstanz führt aus, die zu beurteilenden Werbeträger seien ähnlich wie Baracken oder Stände zu behandeln.