Obwohl es sich bei den Werbeträgern der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen um künstlich geschaffene Objekte handelt, fehlt es ihnen am wichtigsten Kriterium, welches für das Vorhandensein einer Baute oder Anlage im Sinne der Baugesetzgebung spricht, nämlich an der festen Verbindung mit dem Boden. Auch eine erhebliche Veränderung des Raums kann wegen der kleinen Fläche und der sehr kurzen Zeit, während der sie am Ort verbleiben, ausgeschlossen werden (siehe dazu auch unten, Erw. 2.5.). Gleiches ist in 450 Verwaltungsbehörden 2007