3a). Gemäss Bundesgericht sind Bauten und Anlagen jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Obwohl es sich bei den Werbeträgern der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen um künstlich geschaffene Objekte handelt, fehlt es ihnen am wichtigsten Kriterium, welches für das Vorhandensein einer Baute oder Anlage im Sinne der Baugesetzgebung spricht, nämlich an der festen Verbindung mit dem Boden.