Grundsätzlich ist eine Baute vorab eine auf Dauer fest mit dem Boden verbundene Einrichtung. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Investition, die bei einer Rechtsänderung nicht einfach an einen anderen Ort verschoben werden kann (Ernst Kistler/- René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Brugg 2002, § 6 N 2; AGVE 1985, S. 277, Erw. 3a).