Sie standen jeweils in einem Abstand von 3 bis 5 m zum Fahrbahnrand und wurden auf privatem Grund mit dem Einverständnis der Grundeigentümer aufgestellt. Die Absperrgitter wurden nicht im Untergrund verankert oder eingegraben, sondern lediglich auf diesem aufgestellt. Es zu prüfen, ob es sich hier um Bauten im Sinne des Baugesetzes handelt. 2.3. In § 6 Abs. 1 umschreibt das Baugesetz den Begriff der Baute. Grundsätzlich ist eine Baute vorab eine auf Dauer fest mit dem Boden verbundene Einrichtung.