{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2007-118_2007-09-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3494", "Checksum": "f8130835543c7174cc187d8587a958b3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 12.09.2007 AGVE_2007_118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 12.09.2007 AGVE_2007_118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 12.09.2007 AGVE_2007_118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festlegung der Bewilligungsgebühr für die Errichtung von temporären Reklamen entlang der Kantonsstrasse.\n- Baubewilligungspflicht der Strassensreklamen; Verhältnis zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht (Erw. 2).\n- Überprüfung der Gebühr für die strassenverkehrsrechtliche Bearbeitung des Strassenreklamegesuches (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:20", "Checksum": "6ca336542ef37d0704fea990c79d51fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 12.09.2007 AGVE_2007_118\nRegeste:\nFestlegung der Bewilligungsgebühr für die Errichtung von temporären Reklamen entlang der Kantonsstrasse.\n- Baubewilligungspflicht der Strassensreklamen; Verhältnis zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht (Erw. 2).\n- Überprüfung der Gebühr für die strassenverkehrsrechtliche Bearbeitung des Strassenreklamegesuches (Erw. 4).\n\n448 Verwaltungsbehörden 2007\n\nsätzliche Entscheide des Regierungsrates des Kantons Solothurn\n[GER] 1995, Nr. 11). Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist,\nkann auf das Eventualbegehren der T. AG, der Regierungsrat habe\nden Erschliessungsplan selber zu beschliessen, von vornherein nicht\neingetreten werden.\n\n118 Festlegung der Bewilligungsgebühr für die Errichtung von temporären\nReklamen entlang der Kantonsstrasse.\n- Baubewilligungspflicht der Strassensreklamen; Verhältnis zwischen\nBundesrecht und kantonalem Recht (Erw. 2).\n- Überprüfung der Gebühr für die strassenverkehrsrechtliche Bearbeitung des Strassenreklamegesuches (Erw. 4).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 12. September 2007 i.S. C.W.\nGmbH gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n7. Februar 2007.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die beiden Gebührenverfügungen der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) setzen sich aus je drei verschiedenen Positionen zusammen, nämlich\naus einer Behandlungsgebühr für das als Baugesuch entgegen genommene Werbeprojekt der Beschwerdeführerin in der Höhe von je\nFr. 300.–, aus einer Unkostenpauschale von je Fr. 15.– und aus\nFr. 500.– bzw. Fr. 250.– für die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung der ein- und doppelseitigen Werbeträger. Es ergibt sich eine\nSumme von Fr. 815.– für den Standort H. und von Fr. 565.– für den\nStandort R., insgesamt Fr. 1'380.–.\n2. (…)\n2.2. In ihrer Verfügung vom 7. Februar 2007 subsumierte die\nVorinstanz die Werbeträger der Beschwerdeführerin unter § 6 Abs. 1\nlit. c des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen\n(Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, indem sie davon ausging,\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 449\n\ndiese seien ähnlich zu behandeln wie Schaukästen, denn die Werbeträger seien künstlich hergestellte Objekte, welche die Umwelt zu beeinflussen vermöchten.\nBei den Werbeträgern der Beschwerdeführerin handelt es sich\num mit Transparenten bespannte mobile Absperrgitter (sog. Polizeigitter), diese sind etwa 1.10 m hoch und rund 2 m lang, weisen eine\nFläche von etwa 2.25 m² auf und standen vom 14. bis 18. Februar\n2007, also während knapp fünf Tagen, entlang der Kanntonsstrassen\nK X und K Y in H. sowie an der K Z in R.. Sie standen jeweils in einem Abstand von 3 bis 5 m zum Fahrbahnrand und wurden auf privatem Grund mit dem Einverständnis der Grundeigentümer aufgestellt. Die Absperrgitter wurden nicht im Untergrund verankert oder\neingegraben, sondern lediglich auf diesem aufgestellt. Es zu prüfen,\nob es sich hier um Bauten im Sinne des Baugesetzes handelt.\n2.3. In § 6 Abs. 1 umschreibt das Baugesetz den Begriff der\nBaute. Grundsätzlich ist eine Baute vorab eine auf Dauer fest mit\ndem Boden verbundene Einrichtung. Es handelt sich mit anderen\nWorten um eine Investition, die bei einer Rechtsänderung nicht einfach an einen anderen Ort verschoben werden kann (Ernst Kistler/-\nRené Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Brugg\n2002, § 6 N 2; AGVE 1985, S. 277, Erw. 3a).\nGemäss Bundesgericht sind Bauten und Anlagen jene künstlich\ngeschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester\nBeziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung\nüber die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum\näusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die\nUmwelt beeinträchtigen.\nObwohl es sich bei den Werbeträgern der Beschwerdeführerin\nunbestrittenermassen um künstlich geschaffene Objekte handelt,\nfehlt es ihnen am wichtigsten Kriterium, welches für das Vorhandensein einer Baute oder Anlage im Sinne der Baugesetzgebung spricht,\nnämlich an der festen Verbindung mit dem Boden. Auch eine erhebliche Veränderung des Raums kann wegen der kleinen Fläche und\nder sehr kurzen Zeit, während der sie am Ort verbleiben, ausgeschlossen werden (siehe dazu auch unten, Erw. 2.5.). Gleiches ist in\n450 Verwaltungsbehörden 2007\n\n"}