Die Rechtmässigkeit des (nicht erlassenen) Planes selber steht dagegen nicht zur Diskussion, zumindest solange nicht, als es sich nicht um eine wiederholte unzulässige Weigerung der Gemeinde gehandelt hat. Eine Ersatzvornahme, d.h. die Erarbeitung und Beschlussfassung über die kommunale Planung durch kantonale Organe, ist nämlich erst zulässig, wenn eine Gemeinde sich einer vorgängigen entsprechenden Aufforderung widersetzt (vgl. §§ 14 und 33 Abs. 3 BauG; vgl. zum Ganzen auch: Grund- 448 Verwaltungsbehörden 2007