Anfechtungsobjekt ist nicht – wie unter dem früheren Recht – der Nutzungsplan als solcher, sondern der Beschluss hierüber; beim Rechtsschutzverfahren handelt sich im Unterschied zu früher nicht mehr um ein Normenkontrollverfahren (vgl. AGVE 1999 S. 286). Das Prozessthema ist in einem solchen Fall allerdings grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Vorinstanz rechtlich verpflichtet war, den Nutzungsplan zu erlassen. Die Rechtmässigkeit des (nicht erlassenen) Planes selber steht dagegen nicht zur Diskussion, zumindest solange nicht, als es sich nicht um eine wiederholte unzulässige Weigerung der Gemeinde gehandelt hat.