2.1. Im Hauptpunkt ficht die T. AG die Nichtgenehmigung des von ihr erarbeiteten Erschliessungsplanes "C" an und stellt den Antrag, der Gemeinderat sei anzuweisen, den Erschliessungsplan zu beschliessen. Gegen Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane über Nutzungspläne und -vorschriften kann innert 20 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993; § 5 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz [ABauV] vom 23. Februar 1994; vgl. auch Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG] vom 22. Juni 1979).