dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch der Gemeinderat G. den Erschliessungsplan genehmige. Gleichentags - d.h. ebenfalls am 11. Dezember 2006 - fasste der Gemeinderat G. dagegen den Beschluss, den Erschliessungsplan nicht zu genehmigen. Diesen Beschluss des Gemeinderats G. focht die T. AG fristgerecht beim Regierungsrat an u.a. mit dem Begehren, der Gemeinderat sei anzuweisen, den Erschliessungsplan zu erlassen; eventuell habe der Regierungsrat den Erschliessungsplan selbst zu beschliessen. (…) 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 447 Aus den Erwägungen